§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Jettenbach e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Jettenbach.
  3. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.11. und endet am 31.10. jeden Jahres.
  4. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Traunstein unter VR 30555 eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
  1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Jettenbach insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3 Mitglieder
  1. Mitglieder sind:
    • Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder)
    • ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder)
    • fördernde Mitglieder
    • Ehrenmitglieder
    • Mitglieder der Jugendgruppe
  2. Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Aktiv Feuerwehrdienstleistende werden passive Mitglieder, wenn sie aus dem aktiven Dienst ausscheiden und die passive Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand beantragen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat. Ebenfalls Mitglied des Vereines können juristische Personen werden. Sie sollen ihren Wohnsitz oder Betriebssitz in der Gemeinde Jettenbach haben.
  2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
  4. Die Mitgliedschaft im Verein erwirbt eine aktiv Feuerwehrdienst oder in der Jugendgruppe Dienst leistende natürliche Person durch schriftliche Erklärung des Kommandanten gegenüber dem Vereinsvorsitzenden. Diese Erklärung muss den Namen, das Geburtsdatum und den Tag des Dienstantritts enthalten.
  5. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet
    • mit dem Tod des Mitglieds
    • durch Austritt
    • durch Streichung von der Mitgliederliste
    • durch Ausschluss
  2. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Bei Aktiven oder Mitgliedern der Jugendgruppe endet die aktive Mitgliedschaft bei Beendigung des aktiven Feuerwehrdienstes. Maßgebend ist hierbei der Tag der Mitteilung des Kommandanten an den Vereinsvorsitzenden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung zu, den Ausschlussbeschluss des Vorstandes der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Unterbleibt jedoch auf Veranlassung des Vorstandes die Vorlage an die Mitgliederversammlung, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
  1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben.
  2. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Eine freiwillige Erhöhung des Mitgliedsbeitrages durch das jeweilige Mitglied ist zulässig. Hierzu ist eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erforderlich. Die freiwillige Erhöhung des Mitgliedsbeitrages kann für das nächste Jahr mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres widerrufen werden.
  4. Ehrenmitglieder sowie Aktive, Passive mit mindestens 25 Jahren aktivem Feuerwehrdienst und Mitglieder der Jugendgruppe sind von der Beitragspflicht befreit.
  5. Endet die Mitgliedschaft während des Geschäftsjahres, wird der bereits bezahlte Jahresbeitrag nicht anteilsmäßig erstattet.
  6. Die Mitgliedschaft kann nur zum Ende des Geschäftsjahres ordentlich gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich spätestens zwei Monate vor Ende des Geschäftsjahres gegenüber einem Mitglied des Vorstandes zu erklären.
§ 7 Organe des Vereins
  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
    1. dem Vorsitzenden,
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem Schriftführer,
    4. dem Kassenwart,
    5. dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Nummer 1 bis 4 gewählt wird,
    6. dem stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Nummer 1 bis 4 gewählt wird.
  2. Die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Der 1. Vorsitzende sowie der 2. Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  3. Die Amtszeit des Vorstandes beginnt 14 Tage nach der Wahl.
  4. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. In den Fällen dieses Absatzes finden die Regelungen nach Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 keine Anwendung.
  5. Das passive Wahlrecht besitzen nur volljährige Vereinsmitglieder.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
    2. Einberufung der Mitgliederversammlung
    3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    4. Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
    5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes
    6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
    7. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften
  2. Der Vorsitzende oder, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstands den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500,– Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat. Diese Regelung gilt nur im Innenverhältnis.
§ 10 Sitzung des Vorstandes
  1. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  2. Die Geschäftsordnung beinhaltet insbesondere Regelungen über die Sitzungen, Einladungen hierzu, Beschlussfähigkeit und Abstimmungen in Vorstandssitzungen.
  3. Über die Sitzungen des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, den Namen des Sitzungsleiters, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 11 Kassenführung
  1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
  3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf sechs Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 12 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung des Jahresberichtes, Entlastung der Vorstandschaft,
    2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages,
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,
    4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
    5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes,
    6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Abgabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich an alle Mitglieder oder durch Bekanntmachung in der örtlichen Presse oder durch Aushang an den gemeindlichen Verkündungstafeln, einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über die Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet der Vorstand. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
  2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied – auch Ehrenmitglieder – stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Eine bestimmte Anzahl von anwesenden Mitgliedern ist nicht erforderlich.
  3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereines ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
  5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 14 Ehrungen
  1. An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.
§ 15 Auflösung
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Jettenbach, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Jettenbach am 09.11.2019 beschlossen.
Jettenbach, den 09.11.2019
Hans Egner (1. Vorsitzender), Alfred Tanzer (Schriftführer)

Freiwillige Feuerwehr Jettenbach e.V.

Grünthaler Straße 18
84555 Jettenbach

Postanschrift

Hans Egner
1. Vorstand
Lindenstraße 7
84555 Jettenbach